Schützenverein Rödelbachtal 1990 e.V. Kirchberg
08107 Kirchberg OT Saupersdorf Am Steinbruch

Kirchberg, 19.01.2008

Satzung

§1 Name:

Der Verein trägt den Namen:
„Schützenverein Rödelbachtal 1990 e.V. Kirchberg“

Der Sitz des Vereins ist in 08107 Kirchberg, OT Saupersdorf „Am Steinbruch“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze:

(1) Der Verein ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein pflegt das Brauchtum, fördert das Sportschießen und strebt die Teilnahme der Schützen an den ausgeschriebenen Wettkämpfen an.
(4) Durch den Verein werden die notwendigen materiellen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb bereitgestellt und das Training organisiert.
(5) Nichtmitglieder können die Möglichkeit zur Nutzung der Anlagen des Vereins erhalten.
Durch den Verein ist die Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die Nutzung erfolgt gegen Entgelt.


§3 Mittelverwendung:


Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft:

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.

Bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres bedarf der Aufnahmeantrag das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Mitgliedschaft beginnt nach positiver Aufnahmeentscheidung des Gesamtvorstandes zum darauffolgenden Monatsersten.


(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit absoluter Mehrheit an Personen verliehen, die im Interesse des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben. Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft können durch jedes Mitglied an den Vorstand gestellt werden.

(3) Stimmberechtigt sind alle volljährigen, ordentlichen Mitglieder des Vereins. Die
Mitglieder erkennen die Satzung an und verpflichten sich zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich zu erklären.
(3)1. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt für ordentliche Mitglieder durch         Beschluss des Gesamtvorstandes mit absoluter Mehrheit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Bei Ausschluss aus dem Verein entstet der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den Vorwürfen. Gegen den Ausschluss ist ein Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet ein Schiedsgericht. Der Ausschluss bedarf der Schriftform.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf finanzielle und materielle Anteile aus dem Vermögen des Vereins.


§6 Beiträge:

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in dem Monat fällig, in dem die Aufnahme wirksam wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der
Gesamtvorstand mit absoluter Mehrheit.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang fällig. Neu aufgenommene Mitglieder
entrichten ihren ersten Jahresbeitrag ab dem Monat, in dem die Aufnahme wirksam wurde, gerechnet pro Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres.. Danach gilt Satz 1.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Ableistung von Arbeitsstunden befreit.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu freiwilliger Arbeitsleistung im Interesse des Vereins.
Für nicht geleistete Stunden ist ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und die Anzahl der zu leistenden Stunden pro Geschäftsjahr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand hat die Möglichkeit, in einzelnen Fällen diese Abgeltung zu stunden.
(5) Zusätzlich entstehende Kosten, die der Betriebsbereitschaft, der Erhaltung und Instandsetzung der Schießanlage und der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit dienen, werden vorab durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Mitglieder umgelegt.


§7 Organe:

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der Vorstand


§8 Vorstände:

(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem Vorstand
dem Schriftführer
dem Sportleiter
dem Jugendleiter
Der Gesamtvorstand wird durch zwei stimmberechtigte Beisitzer ergänzt.


(2) Der Vorstand führt gemeinsam mit dem Gesamtvorstand die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt und sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bis zu seiner entgültigen Neuwahl bleibt der Gesamtvorstand in seinem Amt und führt die Dienstgeschäfte des Vereins entsprechend weiter.
(5) In den Vorstand und den Gesamtvorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 21 Lebensjahr vollendet haben. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Gesamtvorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden mündlich einberufen.
Die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu unterzeichnen, der somit auch für deren Richtigkeit einzustehen hat.
(7) Der Gesamtvorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung entlastet.


§9 Mitgliederversammlung:

Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auf Beschluss des Gesamtvorstandes, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher. Die schriftliche Einladung erfolgt jeweils mittels einfachem Brief.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

§10 Kassenprüfer:

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen gewählten, oder von ihm eingesetzten Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.

§11 Ordnungen:

Zur Durchführung der Satzung hat der Gesamtvorstand eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weitere sich darüber hinaus als notwendig ergebende Ordnungen kann der Gesamtvorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes beschlossen werden.

§12 Protokollieren von Beschlüssen:

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Datums und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und abzuheften. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen, der somit auch für deren Richtigkeit einzustehen hat.

§13 Auflösung des Vereins:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins ist in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Die Liquidation erfolgt durch die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt. Die Auflösung des Vereins sowie die Liquidatoren sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Restvermögen des Vereins der Stadt Kirchberg zu. Die Stadt Kirchberg hat dieses Restvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
weiterzuverwenden. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Finanzamtes.


§14 Inkrafttreten:

Diese Satzung ist in dieser vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.01.2008 beschlossen worden und tritt nach Bestätigung des Amtsgerichts, mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§15 Veröffentlichung:

Diese Satzung ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.

für die Richtigkeit:

 Helmut Polster                        Rolf Dittrich

1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender


  Rico Möckel                          Matthias Heyne

Schatzmeister                        Schriftführer



Wolfgang Draheim                  Karsten Münch
      Sportleiter                         Jugendleiter


Christian Günther                   Stefan Göschel
      Beisitzer                             Beisitzer1


Schützenverein Rödelbachtal 1990 e.V. Kirchberg


08107 Kirchberg OT Saupersdorf Am Steinbruch
Kirchberg, 19.01.2008